Katholische Kirche muss Arbeitnehmer frei auswählen können

Er bezieht sich dabei auf die am 20. Februar ergangene Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts. Hiernach darf „ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“.

Düsseldorfer Chefarzt

Das Verfahren, das den geschiedenen und wieder verheirateten Chefarzt eines Düsseldorfer Krankenhauses betraf, beschäftigte seit fast zehn Jahren die Gerichte in den unterschiedlichen Instanzen. Im September 2018 hatte der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bedingung, dass ein katholischer Chefarzt den „heiligen und unauflöslichen Charakter“ der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachten müsse, nicht eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ sei. Auch das Bundesarbeitsgericht stellte jetzt fest, dass der Arzt mit seiner Wiederverheiratung weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten verletzt habe. Nach dem Recht der Europäischen Union sowie nach dem Deutschen Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfe der Arzt nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit zur katholischen Kirche gegenüber anderen leitenden Mitarbeitern benachteiligt werden, stellten die Erfurter Richter fest.

Grundordnung

Der Bund Katholischer Unternehmer weist darauf hin, dass ein Fall wie der nun entschiedene sich so ohnehin heute nicht mehr wiederholen könne, weil die Katholische Kirche durch die Änderung ihrer Grundordnung des kirchlichen Dienstes die Anforderungen an Mitarbeiter neu formuliert habe. „Nach heute geltendem kirchlichen Recht wäre eine Kündigung nach der Wiederheirat in diesem Fall wohl erst gar nicht erfolgt“, stellt Hemel fest.

Europarecht

Für die Zukunft bleibe es dennoch wichtig, bei allem nötigen Respekt vor der Privatsphäre der Beschäftigten das im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebene Recht der Kirchen, als Körperschaften des Öffentlichen Rechts ihre Angelegenheiten selbständig zu verwalten, nicht durch Europäische Rechtsetzung auszuhöhlen.