Transparenzregister für „normale“ GmbH’s vor November 2008
Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 im Zuge der Diskussion um die sog. „Panama-Papers“ eingeführt. Ziel war es, den hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten transparent und damit öffentlich zu machen. Das Gesetz zielt im wesentlichen auf Treuhandmodelle oder kontrollbegründende Stimmbindungsverträge ab.
Von der Meldepflicht nach dem neuen Transparenzregister können aber auch „normale GmbH’s“ betroffen sein. Nach § 20 Abs. 2 GwG gilt die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister nämlich nur dann als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus öffentlichen Registern (z.B. Handels- oder Partnerschaftsregister) elektronisch abrufbar sind („Meldefiktion“). Grundsätzlich enthalten die Daten im Handels- oder Partnerschaftsregister die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben. Entscheidend für die Meldefiktion ist jedoch deren elektronische
Abrufbarkeit.
Nicht jede beim Handelsregister vorliegende Gesellschafterliste ist elektronisch abrufbar. Die verpflichtende Einreichung von Gesellschafterlisten i.S. v. § 40 GmbHG in „maschinenlesbarer Form“ besteht erst seit dem 01.11.2008. Zuvor gegründete GmbHs, die seither keine Aktualisierung ihrer Gesellschafterliste zum Handelsregister angemeldet haben, können demnach regelmäßig nicht von der Meldefiktion profitieren und sind bzw. bleiben meldepflichtig gemäß § 20 Abs. 1 GwG!
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann, § 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 55 GwG.
Handelsrechtlich besteht keine Pflicht zur (Erneut-) Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister. Gleichwohl ist diese Vorgehensweise empfehlenswert, da so die Meldefiktion erfüllt und eine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vermieden wird. Ob die eigene Gesellschafterliste elektronisch abrufbar ist, lässt sich mit einem Blick in das Handelsregister (www.registerportal.de) prüfen. Die Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister muss von einem Notar vorgenommen werden.
Das ist der Hammer ...
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Der Autor
Marcus Wilp. Der Diplom-Finanzwirt ist als
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg tätig. Wilp ist Mitglied im BKU Bundesvorstand.